§ 146 AO
Bareinnahmen täglich festhalten
Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Ausdrücklich gilt: „Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.“
§ 146 Abs. 1 AO · Gesetzestext
§ 146a AO
Regeln für elektronische Aufzeichnungssysteme
Wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, muss jeden Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen (Abs. 1), dem Beteiligten einen Beleg ausstellen (Abs. 2) und das System dem Finanzamt mitteilen (Abs. 4).
§ 146a Abs. 1, 2 und 4 AO · Gesetzestext
§ 147 AO
10, 8 und 6 Jahre aufbewahren
Bücher, Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre, sonstige steuerlich relevante Unterlagen sechs Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres.
§ 147 Abs. 1, 3 und 4 AO · Gesetzestext
Keine Rechts- oder Steuerberatung. Welche Aufzeichnungs- und Belegpflichten für Ihren Betrieb konkret gelten, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Bei Verdacht auf Unterschlagung oder bei arbeitsrechtlichen Schritten gegen einen Fahrer wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt – auch bevor Sie Telematik- oder Dashcam-Daten auswerten, denn dafür gelten Datenschutzregeln.